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AGB

Hanserental Dan Sommerberg
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung

 

1. Haftung des Mieters:

Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem vermieteten Gegenstand, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Der Mieter stellt dem Vermieter im Innenverhältnis von jeder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei. Im Falle eines Schadens, bei dem der vermietete Gegenstand beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den dem Vermieter während der Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung des Mietgegenstandes entstehenden Mietausfalls.

 

 

2. Schäden am Mietgegenstand:

Reparaturen darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter ausführen lassen. Ohne Absprache oder absprachewidrig vorgenommene Veränderungen am Mietgegenstand werden von einer Fachwerkstatt behoben. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

 

3. Besondere Pflichten des Mieters:

Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und in dem Zustand (besenrein) zurückzugeben wie er übernommen wurde.

Der Mietgegenstand ist gegen Diebstahl zu sichern.

Bei Anhängern: Nie Hecklastig beladen! Lastverteilung ca. 50-100 Kg auf die Kugelkupplung (je nach Anhänger). Zulässige Achslasten beachten. Die Fahrweise ist den Witterungsbedingungen anzupassen. Hohe Windstärken, Windböen, Glatteis etc. können zu Unfällen führen.

 

 

4. Auslandsfahrten:

Fahrten in benachbarte europäische Länder sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich.

 

 

5. Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsabschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt beachtet hätten.

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